Öffentlichen Auslegung der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ”Gewerbegebiet Wiggensbach-Schwellweg“ (jetzt Max-Swoboda-Straße) mit integriertem Grünordnungsplan
Der Marktgemeinderat Wiggensbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.04.2019 den Entwurf zur 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ”Gewerbegebiet Wiggensbach-Schwellweg“ (jetzt Max-Swoboda-Straße) mit integriertem Grünordnungsplan mit Begründung jeweils in der Fassung vom 08.04.2019 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Gemäß § 13a BauGB wird die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ”Gewerbegebiet Wiggensbach-Schwellweg“ (jetzt Max-Swoboda-Straße) mit integriertem Grünordnungsplan im sogenannten beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Das Plangebiet befindet sich im östlichen Bereich des Hauptortes Wiggensbach und umfasst folgende Grundstücke: Fl.Nrn. 86, 86/11 (Teilfläche), 84/1 (Teilfläche), 82/1 (Teilfläche), 3023/3 (Teilfläche), 3021/6 (Teilfläche), 3021/9 (Teilfläche), 3026 (Teilfläche), 86/7 und 86/8.
Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Es wird beabsichtigt auf der bisherigen betrieblichen Parkplatzfläche eine bauliche Erweiterung vorzunehmen. Darüber hinaus soll auch ein Teil der vorhandenen Betriebsgebäude baulich neu geordnet und nachverdichtet werden.
Der Entwurf mit Begründung jeweils in der Fassung vom 08.04.2019 liegt in der Zeit vom 29. April 2019 bis einschließlich 31. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Marktgemeinde Wiggensbach (Marktplatz 3, 87487 Wiggensbach, Bauverwaltung) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Mittwoch von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr; oder nach telefonischer Terminvereinbarung unter 08370-920019).
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung ist der Entwurf mit Begründung jeweils in der Fassung vom 08.04.2019 unter folgender Adresse im Internet ab dem 29. April 2019 eingestellt: http://www.wiggensbach.de/Aktuelles/Bauleitplanung
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB, abgesehen.
Die einschlägigen DIN-Normen, auf die in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Marktgemeinde Wiggensbach, Bauverwaltung, im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB, Stellungnahmen, die im Verfahren nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB, statt.