Passamt


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Informationen aus dem passamt

"Neue Regelungen für Passbilder: Gesetzesänderung ab dem 1. Mai 2025 für die Beantragung von Personal- und Reisedokumente"

Wichtige Informationen:

Passbilder in Papierform werden nicht mehr akzeptiert. 

Ab 1. Mai 2025 treten in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben für Passfotos in Kraft. Diese Änderungen betreffen sowohl die Beantragung von Personalausweisen ls auch    von Reisepässen sowie die Ausstellung vorläufiger Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder.

Ziel dieser Reform ist es, die Sicherheit und Qualität biometrischer Fotos zu erhöhen und Manipulationen zu verhindern.

Was ändert sich ab 01. Mai 2025?

Ab dem 1. Mai 2025 besteht weiterhin die Möglichkeit Ihre Passbilder von einem professionellen Fotografen Ihres Vertrauens erstellen zulassen. Der Fotograf muss zertifiziert sein. Ihr Foto wird vom Fotografen verschlüsselt über das E-Passfoto-System in eine sichere Cloud übertragen. Bei Vorlage des QR-Codes wird es direkt an die zuständigen Behörden sicher und verschlüsselt übermittelt und kann sofort verwendet werden.

Selbstgemachte Fotos, Bilder aus Fotokabinen außerhalb der Ämter oder Passfotos aus Foto-Apps sind dann nicht mehr zulässig. Außerdem muss der Fotograf oder Drogeriemarkt für die Erstellung der Passfotos ab dem 1. Mai 2025 zertifiziert sein. Abgabe von Passfotos in Papierform werden ab dem 01.Mai 2025 nicht mehr akzeptiert. 

Wir haben uns dazu entschlossen, in unserer Passbehörde die Möglichkeit einzurichten, Passfotos anfertigen zu lassen. Diese Dienstleistung richtet sich an Personen, die in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Bitte beachten Sie, dass die zusätzliche Fotografie zu längeren Wartezeiten führen kann und die Qualität der Bilder entspricht möglicherweise nicht den Standards, die Sie sich wünschen. Zudem sind die im Amt aufgenommenen Fotos ausschließlich für die Beantragung von Ausweisdokumenten geeignet und können nicht für andere Zwecke, wie etwa den Führerschein oder die Krankenkarte, verwendet werden. Für jedes aufgenommene Passbild wird eine Gebühr von 6 € pro Dokument erhoben. Bei gleichzeitiger Beantragung von Reisepass und Personalausweis beträgt die Gebühr für jedes Dokument 6 €, was insgesamt 12 € ergibt. Bei der Beantragung eines Ausweisdokuments ist ein Passbild erforderlich. Das Passfoto kann nicht ausgehändigt werden.

Für Passbilder von Säuglingen empfehlen wir dringend, einen zertifizierten Fotografen aufzusuchen. Diese Profis können die besten Ergebnisse erzielen, da wir nicht in der Lage sind, Fotos in liegender Position aufzunehmen. Kinder sollten zudem in der Lage sein, zu stehen oder auf einem Stuhl zu sitzen, was in der Passbehörde nicht immer optimal umgesetzt werden kann. Daher ist es ratsam, die Passbilder bei einem Fotografen anfertigen zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Qualität erhalten.


Wir empfehlen Ihnen, die Passfotos von autorisierten Fotografen in Anspruch zu nehmen. Damit unterstützen Sie die Fotografen und Fotostudios, die auf das Passbildgeschäft angewiesen sind.

 


Bild-Quelle: BMI (Bundesministerium des Innern und für Heimat)

Personalausweis

Seit 17. Februar 2025 erhalten Sie, unabhängig vom Alter bei der Beantragung Ihres Personalausweises einen PIN-Brief von der Personalausweisbehörde ausgehändigt. Da dieser für Sie wichtige Informationen über die Online-Ausweisfunktion (PIN und PUK) enthält, bitten wir Sie diesen immer gut aufzubewahren! Den Online-Ausweis können Sie ab 16 Jahren nutzen. Bei antragstellenden Personen unter 16 Jahren ist die eID-Funktion des Personalausweises deaktiviert. Bei der Aushändigung Ihres neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkenntwort, welches Sie zur Sperrung des Ausweises z.B. bei Diebstahl oder Verlust benötigen.
Die Lieferzeit für den neu beantragten Personalausweis beträgt derzeit 2-3 Wochen Der Online-Ausweis

Bild-Quelle: BMI (Bundesministerium des Innern und Heimat)Reisepass

Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch im Rathaus, ob Ihr beantragter Reisepass bereits geliefert wurde. Die Lieferzeit beträgt derzeit ca. 4 Wochen - bei Expressbestellung ca. 3 Werktage.
Informationen zum Reisepass 

 

 

Gesetzesänderung beim Kinderreisepass zum 01.01.2024

Im Rahmen des neuen Gesetzes zur Modernisierung des Pass- und Ausweiswesens werden Kinderreisepässe zum Jahresende abgeschafft und dürfen nur noch bis 31.12.2023 ausgestellt bzw. verlängert werden. Ab 01. Januar 2024 werden für Kinder jeden Alters Ausweisdokumente nach denselben Normen konzipiert wie die Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört ein Personalausweis oder Reisepass mit einem Chip. Sobald es ins Ausland außerhalb der EU geht, empfehlen wir einen Reisepass. Bei Reisen innerhalb der EU bzw. im Schengen-Raum genügt ein Personalausweis. Beide Ausweisdokumente werden für 6 Jahre ausgestellt. Wir weisen dennoch darauf hin, dass die Dokumente noch vor Ablauf des ursprünglichen Gültigkeitsendes Ihre Gültigkeit verlieren, sobald eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht gegeben ist. Sollte sich also das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, stark verändern so beantragen Sie bitte noch vor angedrucktem Gültigkeitsende ein neues Dokument. Die Entscheidung, ob ein Kind auf dem Passbild noch zweifelsfrei erkennbar ist, liegt nicht bei der passausstellenden Behörde. 

Mit der Abschaffung soll u.a. der Aufwand für Eltern (aufgrund der jährlichen Beantragung) gemindert und die Akzeptanz erweitert werden. Außerdem ist der Kinderreisepass eines der wenigen Ausweisdokumente ohne Chip und somit ein schwach geschütztes Dokument. Der Chip im Reisepass sowie Personalausweis enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind.

Da die Bearbeitungsdauer für Personalausweise und Reisepässe  – anders als bei Kinderreisepässen - und je nach Dokumentart 2-4 Wochen beträgt, bitten wir Sie um eine rechtzeitige Beantragung! Alle zur Antragstellung notwendigen Unterlagen, sowie die Kosten für das jeweilige Dokument finden Sie in den weiter unten aufgeführten Rubriken ANTRAGSTELLUNG und GEBÜHREN/GÜLTIGKEITEN. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe können bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Passamt unter Tel.-Nr. 08370/9200-27 oder E-Mail: info@wiggensbach.de und auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat


Die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR

Zum 01.01.2021 wurde die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt. Großbritannien, Türkei und die Schweiz zählen allerdings nicht dazu. Die eID-Karte sorgt dafür, dass Personen, die keinen deutschen Personalausweis erhalten können, trotzdem die Funktion des elektronischen Identitätsausweises nutzen können.  Wie der Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel enthält die neue Chipkarte die Online-Ausweisfunktion. Damit kann man sich einfach, sicher und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen und Behördengänge sowie Geschäftliches digital erledigen.

Die eID-Karte kann ab 16 Jahren beantragt werden. Sie wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00 € ausgegeben. Zur Beantragung benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument z.B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).

Die eID-Karte-Broschüre finden Sie unter:
https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/downloads/Webs/PA/DE/informationsmaterial/flyer-broschueren/Broschuere_eID_karte.pdf?__blob=publicationFile&v=3)

Informationen über die eID-Karte in deutscher Sprache finden Sie hier:
https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/eID-karte-der-EU-und-des-EWR/eid-karte-der-eu-und-des-ewr-node.html.


Antragstellung

Folgende Unterlagen werden bei Beantragung eines neuen Dokuments benötigt:

  • Aktuelles biometrisches Passbild (nicht älter als 12 Monate). Die gesetzlichen Anforderungen an das Lichtbild entnehmen Sie bitte der Fotomustertafel des BMI Fotomustertafel
  • Abstammungs- und Heiratsurkunde im Original (bei erstmaliger Beantragung in der Gemeinde Wiggensbach). Ihre aktuelle Namensführung muss sich aus der vorgelegten Urkunde ergeben.
  • Bei Beantragung vor Vollendung des 16. Lebensjahres, nur in Begleitung von mindestens einem Sorgeberechtigten. Eine schriftliche Zustimmung des zweiten gesetzlichen Vertreters ist zwingend erforderlich Zustimmungserklärung
  • Bisheriges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Gebühr / Bitte beachten Sie, dass Zahlungen nur in bar oder per Lastschrift möglich sind. 

 

In Ausnahmefällen können Personen von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.


GEBÜHREN/Gültigkeiten

 Art des Dokumentes  Gültigkeit  Preis
 Personalausweis ab 24 Jahren  10 Jahre  37,00 €
 Personalausweis bis 24 Jahre  6 Jahre  22,80 €
 vorläufiger Personalausweis  3 Monate  10,00 €
 Reisepass ab 24 Jahren  10 Jahre  70,00 € 
 Reisepass bis 24 Jahre  6 Jahre  37,50 €
 Reisepass Express ab 24 Jahre  10 Jahre  102,00 € 
 Reisepass Express bis 24 Jahre  6 Jahre   69,50 €
 vorläufiger Reisepass*  1 Jahr  26,00 €


*ein vorläufiger Reisepass wird nur in nachweislichen Notfällen beantragt


Zustimmungserklärung

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bedarf die Ausstellung eines Personalausweises der Beantragung durch beide Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das gleiche gilt für die Beantragung des Reisepasses für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bitte nutzen Sie hierfür die hier beigefügte schriftliche Zustimmungserklärung.

Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, so ist ein Nachweis hierüber vorzulegen. Diesen erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt. Nachfolgend finden Sie die Zustimmungserklärung, diese legen Sie bitte ausgefüllt bei Beantragung im Passamt vor.

Zustimmungserklärung


Abholung

Die Aushändigung der neuen Dokumente erfolgt grundsätzlich an die antragstellende Person. Bei Personen unter 16 Jahren (Personalausweis) und unter 18 Jahren (beim Reisepass) erfolgt die Ausgabe an den gesetzlichen Vertreter. Bitte bringen Sie Ihren abgelaufenen bzw. vorläufigen Personalausweis / Reisepass mit. Ohne diese können keine Ausweise / Reisepässe ausgehändigt werden. Bitte denken Sie auch an die noch fällige Gebühr, falls Sie diese bei Beantragung noch nicht beglichen haben sollten.

Abholvollmachten

Sollten Sie nicht in der Lage sein, Ihr Dokument persönlich beim Passamt abzuholen, so können Sie jederzeit eine andere Person damit beauftragen. Bitte füllen Sie die entsprechende Vollmacht aus und geben Sie diese unterschrieben dem Bevollmächtigten mit. Beim neuen Personalausweis können Sie nur dann eine Person mit der Abholung beauftragen, wenn Sie den PIN-Brief erhalten haben.

Abholvollmacht Ausweisdokumente

Bitte nehmen Sie für weitere Auskünfte Kontakt mit dem Passamt im Rathaus auf:

Markt Wiggensbach
Marktplatz 3
87487 Wiggensbach
Tel  08370/9200-27
Fax 08370/8242
info@wiggensbach.de


Befreiung von der Ausweispflicht

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen (…). Die zuständige Personalausweisbehörde kann lt. § 1 Abs. 3 PAuswG Personen von der Ausweispflicht befreien,

1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigen vertreten werden,
2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis und/oder der Reisepass ungültig sind. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung über die Befreiung. Zusammen mit dem abgelaufenen Dokument dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Ausgefülltes Antragsformular Antragsformular
  • Alle abgelaufenen Ausweisdokumente
  • Ärztliches Attest, dass keine Teilnahme am öffentlichen Leben mehr stattfinden kann
  • Bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
  • Bei Betreuungen: Betreuerausweis
  • Bei Bevollmächtigung: Vollmacht

Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.


PIN, PUK, CAN, Sperrkennwort – Was ist das? 

Ihr Personalausweis ist mit einem Chip ausgestattet. Dadurch können Sie Ihren Ausweis auch online verwenden. Die Nutzung der Online-Ausweisfunktion ermöglicht es Ihnen z.B. Anträge digital zu stellen, für die Sie sich sonst bei der Behörde, einer Filiale oder über den Postweg identifizieren und eine Unterschrift leisten müssen. Das heißt, Sie sparen Zeit und Wege bei Ihren Online-Geschäften. 

Hier finden Sie ein Beispiel zum Online ausweisen:   Video

Die AusweisApp ist dabei eine Software, die Sie auf Ihrem Smartphone, Computer oder Tablet installieren, um Ihre Ausweiskarte auslesen und sich so digital ausweisen zu können. Darüber hinaus ermöglicht die AusweisApp den verschlüsselten Datenaustausch zwischen Ausweis und Online-Dienst, bei dem Sie sich identifizieren möchten.

Hier finden Sie ein Video zur Einrichtung & den Funktionen der AusweisApp:   Video

Hier AusweisApp herunterladden: Download der AusweisApp 

PIN
Zur Aktivierung der Online-Ausweisfunktion ersetzen Sie die fünfstellige Transport-PIN durch eine selbstgewählte, sechsstellige PIN. Das können Sie bei Abholung des Personalausweises im Bürgeramt erledigen, an einem Bürgerterminal oder an Ihrem Computer, wofür Sie jedoch ein extra Lesegerät benötigen.

CAN
Nach zweimaliger falscher Eingabe Ihrer PIN müssen Sie einen dritten Versuch durch das Eingeben der so genannten Zugangsnummer (CAN) freischalten. Sie finden die CAN auf der Vorderseite Ihres Ausweises. Nach der dritten falschen Eingabe wird die Online-Ausweisfunktion blockiert. Die Blockierung können Sie mit der PUK aufheben.

PUK (Entsperrnummer)
Die PUK dient – wie Sie es von Ihrer Mobilfunkkarte kennen – zum Aufheben der Blockierung, nachdem Sie Ihre PIN dreimal falsch eingegeben haben. Bitte beachten Sie, dass Sie die PUK maximal zehn Mal verwenden können. Danach kann die Sperrung der Online-Ausweisfunktion nur noch gegen Gebühr in einer Pass- oder Ausweisbehörde nach Neusetzen der PIN aufgehoben werden.

Sperrkennwort
Bei Verlust oder Diebstahl Ihres Personalausweises, müssen Sie zu Ihrem eigenen Schutz den Ausweis und seine Funktionen sperren lassen. Das Sperren der Online-Ausweisfunktion können Sie in einem Bürgeramt oder über die Sperrhotline veranlassen, die an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar ist. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Zur Sperrung benötigen Sie das Sperrkennwort. Das Sperrkennwort erhalten Sie bei Aushändigung des neuen Personalausweises im Passamt. Das Sperrkennwort ist nur Ihnen und der Pass- und Ausweisbehörde bekannt.

Anwendungen
In welchen Bereichen Sie die Online-Ausweisfunktion bereits nutzen können, ist unter folgendem Link einzusehen: Bereiche Online-Ausweisfunktion

Sollten Sie den PIN-Brief verloren haben, können Sie Ihren Online-Ausweis im Passamt der Allgemeinverwaltung Markt Wiggensbach kostenfrei aktivieren lassen und Ihre neue PIN setzen. 

 

Bild-Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)


Datenschutzerklärung Pass-/Personalausweisbehörde
Datenschutzerklärung eid-Karte-Behörde

(spiegel.de / netzwelt.de / personalausweisportal.de / bundesdruckerei.de)